OLG Köln - Beschluss vom 01.04.2005
4 UF 249/04
Normen:
BGB § 1613 Abs. 1 § 242 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 643
OLGReport-Köln 2005, 400
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 16.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 54/04

Zur Frage der Verwirkung von Ehegattenunterhalt bei Nichtgeltendmachung

OLG Köln, Beschluss vom 01.04.2005 - Aktenzeichen 4 UF 249/04

DRsp Nr. 2005/9971

Zur Frage der Verwirkung von Ehegattenunterhalt bei Nichtgeltendmachung

1. Sind in nahezu ununterbrochener Folge Unterhaltsklagen gegen den Unterhaltsverpflichtenden anhängig, die aber teilweise nicht zugestellt worden sind, weil wegen gestellter Anträge auf Prozesskostenhilfebewilligung der Prozesskostenvorschuss nicht eingezahlt worden war, so kann sich der Unterhaltsverpflichtete, auch wenn längere Zeit seit der ersten Klageeinreichung verstrichen ist, nicht darauf berufen, dass es treuwidrig ist, wenn der Unterhaltsberechtigte schließlich Klage auf Unterhaltszahlung erhebt, nachdem ihm letztendlich Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. 2. In diesem Falle fehlt es für die Annahme einer Verwirkung von Unterhaltsansprüchen sowohl am Zeit- wie auch am Umstandsmoment. Jedenfalls mit Einreichung der ersten mit einem Prozesskostenhilfegesuch verbundenen Klage konnte sich der Unterhaltsverpflichtete darauf einstellen, jedenfalls ab Klageeinreichung auf Unterhalt in Anspruch genommen zu werden. Bildete er sodann im Vertrauen darauf, dass die Unterhaltsklage letztlich erfolglos bleiben werde, keine finanziellen Rücklagen, so handelte er auf eigenes Risiko.

Normenkette:

BGB § 1613 Abs. 1 § 242 ;

Gründe: