Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Für die auf die Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem zu Gunsten der Beklagten bestehenden Unterhaltstitel gerichtete Vollstreckungsabwehrklage des Klägers besteht nach derzeitigem Stand keine Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO.
1.
Zunächst kommt eine Verwirkung für die Zeit ab März 2002 nicht in Betracht.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|