OLG Brandenburg - Beschluss vom 04.09.2003
9 WF 158/03
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 127 Abs. 2 ; BGB § 242 ; BGB § 362 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 972
FuR 2004, 258
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 14.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 93/03

Zur Frage der Vollstreckbarkeit von Unterhaltszahlungen bei scheinbarer Gleichgültigkeit des Unterhaltsberechtigten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.09.2003 - Aktenzeichen 9 WF 158/03

DRsp Nr. 2004/713

Zur Frage der Vollstreckbarkeit von Unterhaltszahlungen bei scheinbarer Gleichgültigkeit des Unterhaltsberechtigten

In der Vollstreckungsklage erfordert das Umstandsmoment besondere Umstände, auf Grund derer sich der Unterhaltsverpflichtete nach Treu und Glauben darauf einrichten kann, dass der Berechtigte sein Recht nicht mehr geltend macht. Sieht ein Unterhaltsgläubiger von der zeitnahen Durchsetzung seiner Ansprüche ab, erweckt sein Verhalten regelmäßig den Eindruck, er sei in dem fraglichen Zeitraum nicht bedürftig.

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 127 Abs. 2 ; BGB § 242 ; BGB § 362 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Für die auf die Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem zu Gunsten der Beklagten bestehenden Unterhaltstitel gerichtete Vollstreckungsabwehrklage des Klägers besteht nach derzeitigem Stand keine Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO.

1.

Zunächst kommt eine Verwirkung für die Zeit ab März 2002 nicht in Betracht.