OLG Nürnberg - Beschluss vom 01.09.2008
7 UF 835/08
Normen:
HKiEntÜ Art. 3 ; HKiEntÜ Art. 15 ; HKiEntÜ Art. 13 Abs. 1. S. 1 lit. a) ;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 240
OLGReport-Nürnberg 2008, 868
Vorinstanzen:
AG Nürnberg - 105 F 1830/08 vom 06.06.2008, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Zur Frage der widerrechtlichen Verbringung eines Kindes

OLG Nürnberg, Beschluss vom 01.09.2008 - Aktenzeichen 7 UF 835/08

DRsp Nr. 2008/19553

Zur Frage der widerrechtlichen Verbringung eines Kindes

»1. Zum Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Widerrechtlichkeitsbescheinigung, wenn ein Verfahren nach dem HKiEntÜ bei dem dafür zuständigen ausländischen Gericht noch nicht anhängig ist und im Vorfeld das Vorliegen eines Einverständnisses des in Deutschland zurückgebliebenen Elternteils mit dem Verbringen des Kindes ins Ausland geklärt werden soll. 2. Das Verbringen des Kindes ins Ausland ist nicht widerrechtlich i. S. von Art. 3 und Art. 15 HKiEntÜ, wenn insoweit eine Zustimmung oder spätere Genehmigung des zurückgelassenen Elternteils vorliegt. Für das Vorliegen und den Inhalt solcher auch konkludent möglicher Erklärungen kommt es auf den Empfängerhorizont an.«

Normenkette:

HKiEntÜ Art. 3 ; HKiEntÜ Art. 15 ; HKiEntÜ Art. 13 Abs. 1. S. 1 lit. a) ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind seit 2003 verheiratet. Aus der Ehe ist die am 23.8.2004 geborene Tochter ... hervorgegangen.

I

Die Familie lebte bis zur Trennung der Parteien im Herbst 2006 zusammen in Frankfurt. Nach der Trennung zog die Antragsgegnerin mit dem Kind ... zunächst nach Nürnberg.

Unter dem 31.3.2007 unterzeichneten die Parteien folgende 'Elternvereinbarung und Vollmacht für die gemeinsame Tochter ....