OLG Brandenburg - Beschluss vom 25.08.2000
9 UF 238/98
Normen:
ZPO § 182 § 187 Abs. 1, 261 Abs. 2 ; BGB § 1587 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1220
OLGReport-Brandenburg 2001, 105

Zur Frage der Wirksamkeit einer Ersatzzustellung durch Niederlegung und zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit eines Scheidungsverfahrens

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2000 - Aktenzeichen 9 UF 238/98

DRsp Nr. 2002/6060

Zur Frage der Wirksamkeit einer Ersatzzustellung durch Niederlegung und zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit eines Scheidungsverfahrens

1. Eine wirksame Ersatzzustellung nach § 182 ZPO (durch Niederlegung) setzt voraus, dass die Person, an die zugestellt werden soll, unter dieser Anschrift einen Wohnsitz tatsächlich begründet hat. 2. Die Heilung eines Zustellungsmangels nach § 187 S. 1 ZPO erfordert die Feststellung, dass das zuzustellende Schriftstück dem Empfänger wirklich zugegangen ist. 3. Die Stellung des Scheidungsantrags in der mündlichen Verhandlung begründet bei nicht feststellbarer zeitlich davor liegender Zustellung auch dann die Rechtshängigkeit der Scheidung im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB, wenn der andere Ehegatte weder anwesend noch anwaltlich vertreten war, sofern nur eine ordnungsgemäße Ladung zu dem Termin vorlag (hier: verneint). 4. Lässt sich ein früher gelegenes Ehezeitende im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB nicht feststellen, dann ist auf die Zustellung des Scheidungsurteils als maßgeblicher Zeitpunkt anzustellen, da der andere Ehegatte mit der Urteilsausfertigung zugleich Kenntnis von dem gegen ihn gerichteten Scheidungsverfahren erhalten hat, so dass insoweit auch die Heilung der Zustellungsmängel nach § 187 ZPO erfolgt ist.

Normenkette:

ZPO § 182 § 187 Abs. 1, 261 Abs. 2 ; BGB § 1587 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 1220
OLGReport-Brandenburg 2001, 105