OLG Hamm - Beschluss vom 15.11.2000
10 WF 176/00
Normen:
BGB § 1629 Abs. 3 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 924

Zur Frage der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Falle einer Prozessstandschaft

OLG Hamm, Beschluss vom 15.11.2000 - Aktenzeichen 10 WF 176/00

DRsp Nr. 2002/6137

Zur Frage der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Falle einer Prozessstandschaft

Klagt ein Elternteil für sein Kind in Prozessstandschaft auf Unterhalt, kommt es bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf seine Vermögenslage und nicht auf die des Kindes an, da auch die in Prozessstandschaft auftretende Partei eigene Interessen hat (z. B. im Hinblick auf die Kostentragungspflicht im Fall des Verlustes des Rechtsstreits), die es rechtfertigen, auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen.

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 3 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 924