Die Kläger sind Miteigentümer des Grundstücks Grundbuchamt H. Nr. ... Gebäude- und Freifläche He. Sie bezeichnen dieses Grundstück als ihr einziges Vermögen. Der Beklagte ist Insolvenzverwalter einer Firma L., welche einen Vollstreckungstitel gegen den Kläger F. Lu. hat. Mit diesem Vollstreckungstitel hat der Beklagte den Anspruch des Klägers F. Lu. auf Aufhebung der Grundstücksgemeinschaft gepfändet und betreibt bei dem Vollstreckungsgericht Mosbach die Teilungsversteigerung. Dieses hat die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft auch angeordnet.
Die Kläger wollen die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft als unzulässig bezeichnet sehen, da die Klägerin G. Lu. der Teilungsversteigerung nicht zugestimmt habe. Sie suchen für ihre Drittwiderspruchsklage um Prozesskostenhilfe nach. Diese hat das Amtsgericht versagt. Ihre hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
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