OLG Karlsruhe - Beschluss vom 04.09.2003
16 WF 109/03
Normen:
BGB § 1365 ; ZPO § 771 ; ZVG § 180 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 629
InVo 2004, 197
OLGReport-Karlsruhe 2004, 270
Rpfleger 2004, 235
Vorinstanzen:
AG Mosbach, vom 17.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 491/02

Zur Frage der Zustimmung des anderen Ehegatten bei der Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.09.2003 - Aktenzeichen 16 WF 109/03

DRsp Nr. 2003/15020

Zur Frage der Zustimmung des anderen Ehegatten bei der Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft

»Hat ein Gläubiger eines Ehegatten dessen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft gepfändet, bedarf er für die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft nicht die Zustimmung des anderen Ehegatten gem. § 1365 BGB

Normenkette:

BGB § 1365 ; ZPO § 771 ; ZVG § 180 ;

Entscheidungsgründe:

Die Kläger sind Miteigentümer des Grundstücks Grundbuchamt H. Nr. ... Gebäude- und Freifläche He. Sie bezeichnen dieses Grundstück als ihr einziges Vermögen. Der Beklagte ist Insolvenzverwalter einer Firma L., welche einen Vollstreckungstitel gegen den Kläger F. Lu. hat. Mit diesem Vollstreckungstitel hat der Beklagte den Anspruch des Klägers F. Lu. auf Aufhebung der Grundstücksgemeinschaft gepfändet und betreibt bei dem Vollstreckungsgericht Mosbach die Teilungsversteigerung. Dieses hat die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft auch angeordnet.

Die Kläger wollen die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft als unzulässig bezeichnet sehen, da die Klägerin G. Lu. der Teilungsversteigerung nicht zugestimmt habe. Sie suchen für ihre Drittwiderspruchsklage um Prozesskostenhilfe nach. Diese hat das Amtsgericht versagt. Ihre hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.