OLG Stuttgart - Beschluss vom 29.04.2003
8 W 135/03
Normen:
BGB § 1906 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 834
OLGReport-Stuttgart 2004, 37
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 12.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 77/03 Ba
AG Heilbronn, - Vorinstanzaktenzeichen XII 22/03

Zur Frage des Alkoholismus als Rechtfertigung für eine Unterbringung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.04.2003 - Aktenzeichen 8 W 135/03

DRsp Nr. 2003/15057

Zur Frage des Alkoholismus als Rechtfertigung für eine Unterbringung

»1. Eine Unterbringung durch den Betreuer (§ 1906 BGB) zur Verhinderung einer Selbstschädigung infolge psychischer Erkrankung setzt voraus, dass der Betreute krankheitsbedingt seinen Willen nicht frei bestimmen kann, er also außerstande ist, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. 2. Alkoholismus rechtfertigt eine Unterbringung regelmäßig nur dann, wenn dieser im ursächlichen Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen, insbesondere einer psychischen Erkrankung, steht oder ein auf den Alkoholmissbrauch zurückzuführender Zustand eingetreten ist, der das Ausmaß eines geistigen Gebrechens erreicht hat.«

Normenkette:

BGB § 1906 ;

Entscheidungsgründe:

I.

1. Der Betroffene ist marokkanischer Staatsangehöriger, der etwa seit 1986 in Heilbronn lebt, seit 1988 als anerkannter Asylbewerber. Ausweislich der Angaben im nervenfachärztlichen Gutachten vom Nov.1996 wurde er 1992 erstmals wegen einer manifesten paranoiden Schizophrenie im ZfP W. behandelt; an anderer Stelle ist als Beginn seiner psychischen Erkrankung 1984 angeben bzw. "seit 20 Jahren". Außerdem leidet der Betroffene seit jener Zeit zunehmend an sekundärem Alkoholismus. Neben wiederholten Suizidversuchen war es zu mehrfachen Zwangseinweisungen nach UBG gekommen.