OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.08.2000
1 WF 136/00
Normen:
ZPO § 93 § 323 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 502

Zur Frage des Anlasses zur Erhebung einer Abänderungsklage

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.08.2000 - Aktenzeichen 1 WF 136/00

DRsp Nr. 2002/6112

Zur Frage des Anlasses zur Erhebung einer Abänderungsklage

1. Der Unterhaltsberechtigte gibt Anlass zur Erhebung einer Abänderungsklage, wenn er auf ein Schreiben des Unterhaltspflichtigen auf teilweisen Verzicht auf die Zwangsvollstreckung aus dem Unterhaltstitel nicht antwortet. 2. Dies gilt auch dann, wenn der Herabsetzungsbetrag nicht korrekt berechnet worden ist (hier: fehlende Berücksichtigung des Umstands, dass sich die Beträge nach der Düsseldorfer Tabelle erhöht hatten).

Normenkette:

ZPO § 93 § 323 ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 502