OLG Dresden - Beschluss vom 06.07.2000
20 WF 318/00
Normen:
ZPO § 114 § 623 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 230
OLGReport-Dresden 2000, 404

Zur Frage des Bestehens eines Scheidungsverbunds und der Mutwilligkeit der isolierten Geltendmachung außerhalb des Verbunds

OLG Dresden, Beschluss vom 06.07.2000 - Aktenzeichen 20 WF 318/00

DRsp Nr. 2002/6093

Zur Frage des Bestehens eines Scheidungsverbunds und der Mutwilligkeit der isolierten Geltendmachung außerhalb des Verbunds

1. Nach Abtrennung der einzigen Folgesache (hier: Ehewohnung) und nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe besteht kein Scheidungsverbund mehr. Spätere Anträge (hier: zu Güterrecht und Ehegattenunterhalt) sind deshalb als isolierte Klagen anzusehen. 2. Die Verfolgung von Ansprüchen außerhalb des Verbund sind mutwillig im Sinne des § 114 ZPO, wenn keine triftigen sachlichen Gründe dafür vorliegen (hier: verneint) 3. Eine Versagung der Prozesskostenhilfe nur hinsichtlich der entstehenden Mehrkosten kommt nicht in Frage, da dann eine Bewilligung für einen konkreten Kostenbetrag erfolgen würde, eine Art der Bewilligung, die von § 114 ZPO nicht umfasst wird.

Normenkette:

ZPO § 114 § 623 ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 230
OLGReport-Dresden 2000, 404