Zur Frage des Bestehens eines Scheidungsverbunds und der Mutwilligkeit der isolierten Geltendmachung außerhalb des Verbunds
OLG Dresden, Beschluss vom 06.07.2000 - Aktenzeichen 20 WF 318/00
DRsp Nr. 2002/6093
Zur Frage des Bestehens eines Scheidungsverbunds und der Mutwilligkeit der isolierten Geltendmachung außerhalb des Verbunds
1. Nach Abtrennung der einzigen Folgesache (hier: Ehewohnung) und nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe besteht kein Scheidungsverbund mehr. Spätere Anträge (hier: zu Güterrecht und Ehegattenunterhalt) sind deshalb als isolierte Klagen anzusehen.2. Die Verfolgung von Ansprüchen außerhalb des Verbund sind mutwillig im Sinne des § 114ZPO, wenn keine triftigen sachlichen Gründe dafür vorliegen (hier: verneint)3. Eine Versagung der Prozesskostenhilfe nur hinsichtlich der entstehenden Mehrkosten kommt nicht in Frage, da dann eine Bewilligung für einen konkreten Kostenbetrag erfolgen würde, eine Art der Bewilligung, die von § 114ZPO nicht umfasst wird.