OLG Köln - Beschluss vom 29.03.2005
4 UF 119/04
Normen:
BGB § 1684 Abs. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 2011
OLGReport-Köln 2005, 400
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 30.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 40 F 247/03

Zur Frage des völligen Ausschlusses des Umgangsrechtes des nicht sorgeberechtigten Elternteils

OLG Köln, Beschluss vom 29.03.2005 - Aktenzeichen 4 UF 119/04

DRsp Nr. 2005/9973

Zur Frage des völligen Ausschlusses des Umgangsrechtes des nicht sorgeberechtigten Elternteils

1. Gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB kann eine Entscheidung, die das Umgangsrecht eines Elternteils für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt nur ausnahmsweise ergehen, wenn nämlich anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Er darf nur angeordnet werden, um eine konkrete, gegenwärtig bestehende Gefährdung der körperlichen oder geistig-seelischen Entwicklung des Kindes abzuwenden (vgl. u.a. OLG Köln, FamRZ 1997, 1097; OLG Schleswig, FamRZ 2000, 48 f.). Zudem ist Voraussetzung, dass keine anderen - milderen Mittel - zum Schutze des Kindes verfügbar sind, der konkreten Gefährdung also nicht durch eine bloße vorübergehende Einschränkung des Umgangsrechtes oder dessen sachgerechter Ausgestaltung begegnet werden kann (vgl. u.a. BGH FamRZ 1994, 158, 160; OLG Köln aaO.; OLG Saarbrücken, FamRZ 2001, 369; Palandt-Diederichsen, BGH, 24. Aufl., § 2005, § 1684 Rdnr. 31).