Zur Frage des Zeitpunkts der Beurteilung der Erfolgsaussicht bei beantragter Prozesskostenhilfe
OLG Bamberg, Beschluss vom 18.10.2000 - Aktenzeichen 2 WF 159/00
DRsp Nr. 2002/6019
Zur Frage des Zeitpunkts der Beurteilung der Erfolgsaussicht bei beantragter Prozesskostenhilfe
1. Für die Entscheidung über die Bewilligung beantragter Prozesskostenhilfe ist grundsätzlich der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Entscheidung selbst maßgebend. Anders sind nur die Fälle zu beurteilen, in denen das Gericht die Entscheidung verzögert hat. Dann ist der Zeitpunkt der Bewilligungsreife entscheidend.2. Solange eine Klage nicht zugestellt ist, befindet sich die Sache im Stadium des Prozesskostenhilfeverfahrens. Erledigt sich die Sache in diesem Stadium, dann kann für das ursprüngliche Klagebegehren keine Prozesskostenhilfe mehr bewilligt werden, weil dies im Ergebnis zu einer Prozesskostenhilfebewilligung für das Prozesskostenhilfeverfahren selbst führen würde.
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