OLG Stuttgart - Urteil vom 19.09.2000
18 UF 247/00
Normen:
BGB § 242 § 273 Abs. 1 § 1569 ; EStG § 26 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1370
NJW-RR 2001, 365
OLGReport-Stuttgart 2001, 30

Zur Frage eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber einem Anspruch auf Zustimmung zum begrenzten Realsplitting

OLG Stuttgart, Urteil vom 19.09.2000 - Aktenzeichen 18 UF 247/00

DRsp Nr. 2002/6301

Zur Frage eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber einem Anspruch auf Zustimmung zum begrenzten Realsplitting

1. Dem Unterhaltsberechtigten steht kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Anspruch des Unterhaltspflichtigen auf Zustimmung zur Durchführung des begrenzten Realsplittings und auf Unterzeichnung der Anlage U zu, wenn der Pflichtige für den betreffenden Zeitraum (hier: während der Trennungszeit) den Ehegattenunterhalt geleistet hat und das Zurückbehaltungsrecht auf den Umstand gestützt wird, dass der Pflichtige den noch nicht rechtskräftig ausgeurteilten nachehelichen Unterhalt nicht zahlt. 2. Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass ein Bedürfnis besteht, auf den Pflichtigen Druck zur Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtung auszuüben, scheitert ein Zurückbehaltungsrecht daran, dass sich "aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt". 3. Es kann nicht außer Betracht bleiben, dass bei einem Dauerschuldverhältnis das Bedürfnis bestehen kann, einzelne zeitliche Abschnitte getrennt voneinander zu betrachten. Bereits dies rechtfertigt es, ein Zurückbehaltungsrecht für einen Zeitraum zu verneinen, für den der Pflichtige seine geschuldete Leistung in voller Höhe erbracht hat.

Normenkette:

BGB § 242 § 273 Abs. 1 § 1569 ; EStG § 26 ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 1370
NJW-RR 2001, 365
OLGReport-Stuttgart 2001, 30