BayObLG - Beschluss vom 15.11.2000
1Z BR 116/00
Normen:
BGB § 133, § 2069 ;
Fundstellen:
FGPrax 2001, 27
ZEV 2001, 152
Vorinstanzen:
LG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 60 T 963/00
AG Landau an der Isar, - Vorinstanzaktenzeichen VI 237/99

Zur Frage, ob Abkömmlinge verstorbener Geschwister zu Erben berufen sind

BayObLG, Beschluss vom 15.11.2000 - Aktenzeichen 1Z BR 116/00

DRsp Nr. 2001/448

Zur Frage, ob Abkömmlinge verstorbener Geschwister zu Erben berufen sind

»Zur Frage, ob Abkömmlinge verstorbener Geschwister zu Erben berufen sind, wenn die Erblasserin in Kenntnis dessen, dass einzelne Geschwister bereits verstorben sind, testamentarisch ihre Geschwister und die Geschwister ihres Mannes zu Erben einsetzt.«

Normenkette:

BGB § 133, § 2069 ;

Gründe

I.

Die verwitwete Erblasserin ist 1999 verstorben. Die Beteiligte zu 4 ist eine vollbürtige Schwester, die Beteiligten zu 5 und 6 sind Halbbrüder der Erblasserin.

Der 1982 vorverstorbene Ehemann der Erblasserin, hatte vier Geschwister: Die beiden vollbürtigen Geschwister sind 1964 bzw. 1986 vorverstorben; zum Zeitpunkt des Erbfalls lebten noch zwei halbbürtige Geschwister, die Beteiligten zu 2 und 3.

Die Erblasserin hinterließ eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene letztwillige Verfügung vom 30.9.1989, die auszugsweise wie folgt lautet:

Ich erkläre folgendes:

Nach meinem Tod ist meine Enkelin... (Beteiligte zu 1) meine Nachfolgerin. Kann ich bis dahin das Anwesen erhalten soll Sie es weiterführen.