OLG Nürnberg - Beschluss vom 03.01.2007
7 UF 330/06
Normen:
BGB § 1587 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1246
NJW-RR 2007, 1015
OLGReport-Nürnberg 2007, 165
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 15.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 109 F 3512/04

Zur Frage, ob Rentenversicherungen in den Versorgungsausgleich mit einzubeziehen sind, wenn diese selbst in die Abwicklung von Kreditverträgen einbezogen wurden

OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.01.2007 - Aktenzeichen 7 UF 330/06

DRsp Nr. 2007/2830

Zur Frage, ob Rentenversicherungen in den Versorgungsausgleich mit einzubeziehen sind, wenn diese selbst in die Abwicklung von Kreditverträgen einbezogen wurden

»Anrechte aus einer privaten Rentenversicherung mit Kapital-Wahlrecht sind dann nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, wenn die Versicherung im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Darlehens zum Zweck der Rückzahlung des Darlehens bei Fälligkeit aus den dann geltend zu machenden Kapitalleistungen abgeschlossen und an den Darlehensgeber abgetreten ist.«

Normenkette:

BGB § 1587 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der am ... geborene Antragsteller und die am ... geborene Antragsgegnerin haben am 19.6.1975 in der Deutschen Botschaft in ... geheiratet.

Aus der Ehe sind die beiden Töchter ... geboren am 18.8.1977, und ... geboren am 23.6.1979, hervorgegangen.

Am 10.12.1975 hatten die Parteien vor einem Notar in Nürnberg einen "Ehe- und Erbvertrag" abgeschlossen, in dem sie u.a.

- Gütertrennung vereinbart und vorsorglich gegenseitig auf einen bisher etwa angefallenen Zugewinnausgleichsanspruch verzichtet haben,

- sich im Wege eines Erbvertrages gegenseitig als Alleinerben und für den Fall des Todes des überlebenden Teils in erster Linie die gemeinschaftlichen ehelichen Abkömmlinge des Schlusserben nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge eingesetzt haben und