OLG Brandenburg - Beschluss vom 28.08.2000
9 W 18/00
Normen:
BGB § 744 Abs. 2 § 748 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1074 (LSe)
NJW-RR 2001, 1297
OLGReport-Brandenburg 2001, 53

Zur Frage von Ausgleichsansprüchen nach § 748 BGB zwischen Eheleuten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.08.2000 - Aktenzeichen 9 W 18/00

DRsp Nr. 2002/6059

Zur Frage von Ausgleichsansprüchen nach § 748 BGB zwischen Eheleuten

1. Betreiben Eheleute in Bruchteilsgemeinschaft ein gemeinsames Bauvorhaben und macht ein Ehegatte im Einverständnis mit dem anderen Ehegatten wertsteigernde Aufwendungen, so steht ihm im Zweifel ein anteiliger Anspruch auf Erstattung wie im Fall des § 748 BGB zu, auch wenn es sich nicht um Notmaßnahmen nach § 744 Abs. 2 BGB gehandelt hat. 2. Im Fall einer Alleinverdienerehe kommen Ausgleichansprüche nach § 748 BGB oder aus sonstigen Gründen, insbesondere aus dem Gesamtschuldnerausgleich, regelmäßig erst ab dem Tag der Trennung in Betracht.

Normenkette:

BGB § 744 Abs. 2 § 748 ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 1074 (LSe)
NJW-RR 2001, 1297
OLGReport-Brandenburg 2001, 53