OLG Naumburg - Beschluss vom 29.12.2000
14 UF 106/00
Normen:
BGB § 1671 § 1696 Abs. 1 § 1697a ; FGG § 50 ;
Fundstellen:
DAVorm 2001, 197

Zur Frage von Sorgerechtsänderungen nach § 1696 BGB und der Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge

OLG Naumburg, Beschluss vom 29.12.2000 - Aktenzeichen 14 UF 106/00

DRsp Nr. 2002/6208

Zur Frage von Sorgerechtsänderungen nach § 1696 BGB und der Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge

1. Nach § 1696 Abs. 1 BGB kann das Familiengericht Sorgerechtsanordnungen abändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist und die Entscheidung nach Maßgabe des § 1697a BGB dem Wohl des Kindes am besten entspricht. 2. Auch bei eingeschränkter Kommunikationsfähigkeit und Kooperationsbereitschaft kommt die gemeinsame elterliche Sorge in Frage (hier: verbunden mit dem alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht für den betreuenden Elternteil), wenn zu erwarten ist, dass die Eltern zukünftig in der Lage sein werden, Entscheidungen von erheblicher Bedeutung für das Kind gemeinsam zu treffen, und wenn vor allem das Kind eine emotional gleichermaßen intensive Bindung zu beiden Elternteilen hat. 3. Kindeseltern kann zugemutete werden, wenigstens zukünftig alle Anstrengungen zu unternehmen, um in wichtigen Sorgerechtsangelegenheiten zu gemeinsamen Entscheidungen zu gelangen. 4. Streitigkeiten über die Ausgestaltung des Umgangsrechts kann nicht durch die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf einen Elternteil vorgebeugt werden, da auch in einem solchen Fall der andere Elternteil einen Anspruch auf Umgang hat, der zu Streitigkeiten führen kann.

Normenkette:

BGB § 1671 § 1696 Abs. 1 § 1697a ; FGG § 50 ;
Fundstellen