OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.09.2002
9 WF 153/02
Normen:
BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 1603 Abs. 2 ; BGB § 1614 ;
Fundstellen:
OLGReport-Brandenburg 2004, 205
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 22.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 105/02

Zur Freistellungsabrede hinsichtlich der Unterhaltshöhe in der Ehescheidungsfolgenvereinbarung - Zur Unterhaltshöhe und zur Höhe des Selbstbehalts beim Zusammenleben des Unterhaltspflichtigen mit einem neuen Partner

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.09.2002 - Aktenzeichen 9 WF 153/02

DRsp Nr. 2004/706

Zur Freistellungsabrede hinsichtlich der Unterhaltshöhe in der Ehescheidungsfolgenvereinbarung - Zur Unterhaltshöhe und zur Höhe des Selbstbehalts beim Zusammenleben des Unterhaltspflichtigen mit einem neuen Partner

1. Der Unterhaltspflichtige muss grundsätzlich hinsichtlich desjenigen Unterhaltsanspruchs der Kinder freigestellt werden, der denjenigen Betrag übersteigt, welcher sich aus der in der Vereinbarung festgelegten Berechnungsmethode ergibt, also durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen abzüglich des jeweils geltenden notwendigen Selbstbehalts.2. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs wird unter Berücksichtigung der gesteigerten Erwerbsobliegenheit im Sinne von § 1603 Abs. 2 BGB bzw. nach einer eventuell zu Grunde zu legenden fiktiven Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ermittelt, ausserdem wird gegebenenfalls der Selbstbehalt des Unterhaltsschuldners - z.B. bei Zusammenleben mit einem neuen Partner - niedriger bemessen.

Normenkette:

BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 1603 Abs. 2 ; BGB § 1614 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten um teilweise Freistellung von Kindesunterhaltsverpflichtungen.

Die Parteien waren verheiratet, ihre Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 27.7.1998 geschieden Aus der Ehe sind die Kinder M... Z..., geb. am ... 1985 und Ma... Z..., geb. am ... 1990 hervorgegangen, welche bei der Antragsgegnerin leben.