OLG Nürnberg - Beschluss vom 18.11.2003
7 WF 3303/03
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ; ZPO § 278 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 718
Vorinstanzen:
AG Neustadt/Aisch - 1 F 112/03,

Zur Gebühr einer Güteverhandlung nach § 278 Abs. 2 ZPO

OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.11.2003 - Aktenzeichen 7 WF 3303/03

DRsp Nr. 2004/88

Zur Gebühr einer Güteverhandlung nach § 278 Abs. 2 ZPO

»1. Die Durchführung einer Güteverhandlung nach § 278 Abs. 2 ZPO n.F. löst in der Regel eine 10/10 Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO aus. 2. Eine auf Grund einer Güteverhandlung nach § 278 Abs. 2 ZPO n.F. angefallene Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO ermässigt sich nicht nachträglich dadurch, dass der Güteverhandlung keine streitige Verhandlung folgt.«

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ; ZPO § 278 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit seiner Klage vom 20.02.2003 hat der Kläger gegen die Beklagte Unterhaltsansprüche aus übergegangenem Recht in Höhe von 15.147,51 Euro nebst Zinsen geltend gemacht. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 07.04.2003 Klageabweisung beantragt.

Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 04.06.2003 wurde in diesem Termin zunächst eine Güteverhandlung durchgeführt. Die Sitzung wurde sodann unterbrochen und anschließend fortgeführt. Im weiteren Verlauf der Sitzung hat die Beklagte den Klageanspruch anerkannt, woraufhin auf entsprechenden Antrag des Klägers ein Anerkenntnisurteil erging.