I.
Mit seiner Klage vom 20.02.2003 hat der Kläger gegen die Beklagte Unterhaltsansprüche aus übergegangenem Recht in Höhe von 15.147,51 Euro nebst Zinsen geltend gemacht. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 07.04.2003 Klageabweisung beantragt.
Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 04.06.2003 wurde in diesem Termin zunächst eine Güteverhandlung durchgeführt. Die Sitzung wurde sodann unterbrochen und anschließend fortgeführt. Im weiteren Verlauf der Sitzung hat die Beklagte den Klageanspruch anerkannt, woraufhin auf entsprechenden Antrag des Klägers ein Anerkenntnisurteil erging.
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