Die sofortige Beschwerde unbegründet. Eine über den dem Beschwerdeführer zugesprochenen Umfang hinausgehende Vergütung bzw. Erstattung von Aufwendungen kommt aus den in ihrem wesentlichen Kern zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und des (teilweisen) Abhilfebeschlusses des Amtsgerichts vom 1. November 2002 nicht in Betracht. Zu ergänzen ist allerdings folgendes:
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