OLG Brandenburg - Beschluss vom 09.04.2003
15 WF 304/02
Normen:
FGG § 50 Abs. 5 ; FGG § 67 Abs. 3 ; BVormVG § 1 ; BGB § 1908 ;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 07.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 160/00

Zur Geltendmachung des Vergütungsanspruchs eines Verfahrenspflegers gemäß § 50 Abs. 5, § 67 Abs. 3 FGG i. V. m. § 1908 BGB

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.04.2003 - Aktenzeichen 15 WF 304/02

DRsp Nr. 2003/10928

Zur Geltendmachung des Vergütungsanspruchs eines Verfahrenspflegers gemäß § 50 Abs. 5, § 67 Abs. 3 FGG i. V. m. § 1908 BGB

Dem Gericht steht im Hinblick über die jeweils geltend gemachten Aufwand dem vergütungsfähigen Aufgabenbereich des Verfahrenspflegers zugeordnet werden kann, ein Beurteilungsermessen zu. Der Verfahrenspfleger hat deshalb mit seiner Rechnung die zur Ausübung dieses Ermessens erforderlichen Tatsachen mitzuteilen.

Normenkette:

FGG § 50 Abs. 5 ; FGG § 67 Abs. 3 ; BVormVG § 1 ; BGB § 1908 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde unbegründet. Eine über den dem Beschwerdeführer zugesprochenen Umfang hinausgehende Vergütung bzw. Erstattung von Aufwendungen kommt aus den in ihrem wesentlichen Kern zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und des (teilweisen) Abhilfebeschlusses des Amtsgerichts vom 1. November 2002 nicht in Betracht. Zu ergänzen ist allerdings folgendes: