LG Itzehoe, vom 19.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 231/03
AG Pinneberg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII B 1836/01
Zur Geltung der Vorschriften einer Neubestellung bei der Entscheidung über eine Betreuungsverlängerung
SchlHOLG, Beschluss vom 12.12.2003 - Aktenzeichen 2 W 186/03
DRsp Nr. 2004/18921
Zur Geltung der Vorschriften einer Neubestellung bei der Entscheidung über eine Betreuungsverlängerung
»Bei der Entscheidung über die Verlängerung einer Betreuung gelten für die Auswahl des Betreuers dieselben Vorschriften wie für die Neubestellung - insbesondere § 1897 Abs. 4BGB.«