BVerfG - Urteil vom 06.02.2001
1 BvR 12/92
Fundstellen:
MDR 2001, 392
NJW 2001, 957
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 28.11.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 16 UF 280/91

BVerfG - Urteil vom 06.02.2001 (1 BvR 12/92) - DRsp Nr. 2001/4654

BVerfG, Urteil vom 06.02.2001 - Aktenzeichen 1 BvR 12/92

DRsp Nr. 2001/4654

»Zur gerichtlichen Kontrolle des Inhalts ehevertraglicher Abreden, die vor der Eheschließung mit einer Schwangeren getroffen werden und die Betreuungs- und Unterhaltssituation des gemeinsamen Kindes nach einer Scheidung berühren, am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 4 GG und des Art. 6 Abs. 2 GG

Gründe:

A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, inwieweit Zivilgerichte von Verfassungs wegen verpflichtet sind, Eheverträge einer Inhaltskontrolle zu unterziehen, soweit darin für den Fall der Scheidung auf gesetzliche Unterhaltsansprüche verzichtet und ein Ehegatte von der Unterhaltsleistung für gemeinsame Kinder freigestellt wird.