OLG Naumburg - Beschluss vom 03.08.2003
8 WF 86/03
Normen:
ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 471
FuR 2004, 254
Vorinstanzen:
AG Oschersleben, vom 04.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 238/02

Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe

OLG Naumburg, Beschluss vom 03.08.2003 - Aktenzeichen 8 WF 86/03

DRsp Nr. 2003/13552

Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe

»1. Wird in einem Beschluss zur Begründung auf eine andere Entscheidung des erkennenden Gerichtes in derselben Rechtssache verwiesen, so ist dies zumindest dann unzulässig, wenn die andere Entscheidung erst zeitlich später verkündet oder bekanntgegeben wird. 2. Im Falle einer Obliegenheitspflichtverletzung muss das anzusetzende fiktive Einkommen Berücksichtigung finden, das tatsächlich aufgrund Vor- und Ausbildung unter Berücksichtigung aller weiteren Umstände erzielbar ist.«

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Entscheidungsgründe:

Zu 1) Beschwerdeverfahren

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 15.11.2002 Prozesskostenhilfe beantragt und die erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 24.10.2002 wurden die Einwände gegen die Klage ausführlich dargelegt.

Der angefochtene Beschluss verletzt die Beklagte in ihren Rechten und ist daher abzuändern.