OLG Naumburg - Beschluss vom 22.07.2003
8 WF 94/03
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 117 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 ; BGB § 1361 ;
Vorinstanzen:
AG Schönebeck, vom 05.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 255/00

Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe bei Versagung eines vorangegangenen Bewilligungsgesuchs

OLG Naumburg, Beschluss vom 22.07.2003 - Aktenzeichen 8 WF 94/03

DRsp Nr. 2003/13554

Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe bei Versagung eines vorangegangenen Bewilligungsgesuchs

»Ist über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abschlägig entschieden und diese Entscheidung zugestellt worden, ist ein neuer Antrag nur begründet, wenn er sich auf neue Tatsachen gründet. Auf die dem früheren Antrag vorgetragenen Gründe kann nur ergänzend Bezug genommen werden.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 117 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 ; BGB § 1361 ;

Entscheidungsgründe:

1. Die Entscheidung richtet sich nach dem am 01. Januar 2002 in Kraft getretenen neuen Zivilprozessrecht, da die angefochtene Entscheidung - Versagung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung - weder vor dem 01. Januar 2002 verkündet noch vor diesem Zeitpunkt der Geschäftsstelle übergeben worden ist (§ 26 Nr. 10 EGZPO). Nach neuem Zivilprozessrecht ist gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe die - sofortige - Beschwerde statthaft (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO n.F.), über die der originäre Einzelrichter entscheidet, falls er die Sache nicht - wie hier - dem Senat in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung überträgt (§ 568 ZPO n.F.).

2. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ihre Klage auf Trennungsunterhalt hat im Ergebnis keinen Erfolg: