1. Die Entscheidung richtet sich nach dem am 01. Januar 2002 in Kraft getretenen neuen Zivilprozessrecht, da die angefochtene Entscheidung - Versagung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung - weder vor dem 01. Januar 2002 verkündet noch vor diesem Zeitpunkt der Geschäftsstelle übergeben worden ist (§
2. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ihre Klage auf Trennungsunterhalt hat im Ergebnis keinen Erfolg:
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