1. Die Entscheidung richtet sich nach dem am 01. Januar 2002 in Kraft getretenen neuen Zivilprozessrecht, da die angefochtene Entscheidung - Versagung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung - weder vor dem 01. Januar 2002 verkündet noch vor diesem Zeitpunkt der Geschäftsstelle übergeben worden ist (§ 26 Nr. 10 EGZPO). Nach neuem Zivilprozessrecht ist gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe die - sofortige - Beschwerde statthaft (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO n.F.), über die der originäre Einzelrichter entscheidet, falls er die Sache nicht - wie hier - dem Senat in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung überträgt (§ 568 ZPO n.F.).
2. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ihre Klage auf Trennungsunterhalt hat im Ergebnis keinen Erfolg:
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