I.
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Verb. mit § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 569 ZPO in Verb. mit § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Quedlinburg vom 6. Juni 2005 (Bl. 16 d. A.), aufgrund dessen ihm die beantragte Prozesskostenhilfe für seine Abänderungsklage nach § 323 ZPO versagt worden ist, ist in der Sache unbegründet. Denn der beabsichtigten Rechtsverfolgung des Antragstellers in Form der Abänderungsklage nach § 323 ZPO fehlt die hinreichende Aussicht auf Erfolg, deren es nach § 114 ZPO sachlich für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|