OLG Naumburg - Beschluss vom 24.08.2005
14 WF 126/05
Normen:
BGB § 1586 Abs. 1 ; ZPO § 114 § 323 § 767 § 794 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1402
OLGReport-Naumburg 2006, 364
Vorinstanzen:
AG Quedlinburg - 4 F 654/04 - 06.06.2005,

Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe für Abänderungsklage nach § 323 ZPO bei Wiederverheiratung der vormaligen Ehefrau

OLG Naumburg, Beschluss vom 24.08.2005 - Aktenzeichen 14 WF 126/05

DRsp Nr. 2006/884

Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe für Abänderungsklage nach § 323 ZPO bei Wiederverheiratung der vormaligen Ehefrau

»1. Wendet der Schuldner gegen einen Unterhaltstitel ein, dass der Anspruch aufgrund Wiederverheiratung weggefallen ist (§ 1586 BGB), ist dies mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen. 2. Die Abänderungsklage bezweckt hingegen die Abänderung aufgrund Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse.«

Normenkette:

BGB § 1586 Abs. 1 ; ZPO § 114 § 323 § 767 § 794 Abs. 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Verb. mit § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 569 ZPO in Verb. mit § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Quedlinburg vom 6. Juni 2005 (Bl. 16 d. A.), aufgrund dessen ihm die beantragte Prozesskostenhilfe für seine Abänderungsklage nach § 323 ZPO versagt worden ist, ist in der Sache unbegründet. Denn der beabsichtigten Rechtsverfolgung des Antragstellers in Form der Abänderungsklage nach § 323 ZPO fehlt die hinreichende Aussicht auf Erfolg, deren es nach § 114 ZPO sachlich für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf.