OLG Bamberg - Beschluss vom 22.03.2000
2 UF 48/99
Normen:
BGB § 1372 § 1414 § 1587b Abs. 4 § 1587c Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 162
OLGReport-Bamberg 2000, 273

Zur groben Unbilligkeit im Sinne des § 1587c BGB und zur Anwendung des § 1587b Abs. 4 BGB

OLG Bamberg, Beschluss vom 22.03.2000 - Aktenzeichen 2 UF 48/99

DRsp Nr. 2002/6038

Zur groben Unbilligkeit im Sinne des § 1587c BGB und zur Anwendung des § 1587b Abs. 4 BGB

1. Haben die Ehegatten ihre Altersvorsorge auf unterschiedlichen Säulen aufgebaut, der eine auf Rentenbasis (hier: gesetzliche Rentenversicherung und private Zusatzrente), der andere auf der Basis von Kapitallebensversicherungen, Immobilien und einer selbständigen Tätigkeit, dann ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig im Sinne des § 1587c Nr. 1 BGB, soweit Rentenanwartschaften für einen Zeitraum auszugleichen sind, in dem die Ehegatten Gütertrennung vereinbart haben, da während dieses Zeitraums der im Versorgungsausgleich Ausgleichspflichtige von Vermögenszuwächsen beim anderen Ehegatten nicht (mehr) profitiert. Der Regelfall des gesetzlichen Güterstandes, der auch bei unterschiedlicher Ausgestaltung der Altersversorgung zu keiner Benachteiligung eines Ehegatten führt, da die Beteiligung an den Vermögenszuwächsen des anderen durch den Versorgungsausgleich oder den Zugewinnausgleich sichergestellt ist, greift im Falle der Gütertrennung nicht.