OLG Brandenburg - Beschluß vom 10.06.1997 (9 WF 54/97) - DRsp Nr. 1998/7359
OLG Brandenburg, Beschluß vom 10.06.1997 - Aktenzeichen 9 WF 54/97
DRsp Nr. 1998/7359
Zur (hier: bejahten) Möglichkeit, Prozeßkostenhilfe rückwirkend auf einen Zeitpunkt vor der Antragstellung zu bewilligen, wenn die verspätete Antragstellung darauf zurückzuführen ist, daß das Gericht der Partei den Eindruck vermittelt hat, die für das Scheidungsverfahren bewilligte Prozeßkostenhilfe erstrecke sich auch auf ein isoliert betriebenes Sorgerechtsverfahren.