OLG Nürnberg - Beschluss vom 19.05.2008
9 WF 491/08
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 1 a ; SGB XII § 82 Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
FamRB 2009, 11
FamRZ 2008, 1961
MDR 2008, 941
OLGReport-Nürnberg 2008, 581
Vorinstanzen:
AG Ansbach, vom 28.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 269/08

Zur Höhe der Abzüge vom Einkommen für Fahrten zur Arbeitsstätte bei PKH-Bewilligung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.05.2008 - Aktenzeichen 9 WF 491/08

DRsp Nr. 2008/12698

Zur Höhe der Abzüge vom Einkommen für Fahrten zur Arbeitsstätte bei PKH-Bewilligung

»Sind im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung bei der Feststellung des einzusetzenden Einkommens gemäß § 115 ZPO PKW-Fahrtkosten der Partei zu berücksichtigen, so sind diese entsprechend Nr. 10.2.2 SüdL i. V. m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG mit 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer anzusetzen.«

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 1 a ; SGB XII § 82 Abs. 2 Nr. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das Familiengericht hat dem Antragsteller für das Scheidungsverfahren mit Beschluss vom 28.03.2008 Prozesskostenhilfe bewilligt und Ratenzahlungen in Höhe von 155,00 EUR angeordnet. Dabei ist es von einem einzusetzenden Einkommen des Antragstellers in Höhe von 439,00 EUR ausgegangen.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt:

Das Familiengericht habe seine Fahrtkosten zur Arbeitsstelle, arbeitstägliche Gesamtfahrstrecke 34 km, nicht berücksichtigt. Hierfür seinen weitere 168,30 EUR abzusetzen.

Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 08.04.2008 der Beschwerde teilweise abgeholfen und Fahrtkosten in Höhe von 88,00 EUR abgesetzt, sodass sich ein einzusetzendes Einkommen von 351,00 EUR ergab, was zu monatlichen Raten in Höhe von 135,00 EUR führte.