I.
Das Familiengericht hat dem Antragsteller für das Scheidungsverfahren mit Beschluss vom 28.03.2008 Prozesskostenhilfe bewilligt und Ratenzahlungen in Höhe von 155,00 EUR angeordnet. Dabei ist es von einem einzusetzenden Einkommen des Antragstellers in Höhe von 439,00 EUR ausgegangen.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt:
Das Familiengericht habe seine Fahrtkosten zur Arbeitsstelle, arbeitstägliche Gesamtfahrstrecke 34 km, nicht berücksichtigt. Hierfür seinen weitere 168,30 EUR abzusetzen.
Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 08.04.2008 der Beschwerde teilweise abgeholfen und Fahrtkosten in Höhe von 88,00 EUR abgesetzt, sodass sich ein einzusetzendes Einkommen von 351,00 EUR ergab, was zu monatlichen Raten in Höhe von 135,00 EUR führte.
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