Die zulässige Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ist begründet. Zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der VBL waren auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 28,79 EUR statt 0,94 EUR zu begründen.
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