KG - Beschluss vom 22.11.2005
19 UF 35/05
Normen:
BarwertVO § 2 Abs. 2 Satz 4 ; BGB § 1587b Abs. 1 ; VAÜG § 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 710
KGReport 2006, 805
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 01.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 7831/00

Zur Höhe der Einbeziehung von VBL-Rentenanrechten in den Versorgungsausgleich

KG, Beschluss vom 22.11.2005 - Aktenzeichen 19 UF 35/05

DRsp Nr. 2006/21240

Zur Höhe der Einbeziehung von VBL-Rentenanrechten in den Versorgungsausgleich

»Eine zum Entscheidungszeitpunkt bereits bezogene VBL-Rente, deren Beginn nach dem Ende der Ehezeit liegt, ist mit Rücksicht auf das Stichtagsprinzip nicht mit ihrem Zahlbetrag in die Berechnung einzustellen sondern gemäß § 2 Abs. 2 S. 4 BarwertVO umzurechnen.«

Normenkette:

BarwertVO § 2 Abs. 2 Satz 4 ; BGB § 1587b Abs. 1 ; VAÜG § 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ist begründet. Zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der VBL waren auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 28,79 EUR statt 0,94 EUR zu begründen.