OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.11.2005
5 WF 201/05
Normen:
GKG § 48 Abs. 2 S. 3 ; KostO § 30 Abs. 2 ; ZPO § 623 Abs. 1 S 2 ;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 10299/04

Zur Höhe des Streitwerts, wenn eine isolierte Familiensache durch Anhängigkeit einer Scheidungssache kraft Gesetzes in den Verbund gerät

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.11.2005 - Aktenzeichen 5 WF 201/05

DRsp Nr. 2006/799

Zur Höhe des Streitwerts, wenn eine isolierte Familiensache durch Anhängigkeit einer Scheidungssache kraft Gesetzes in den Verbund gerät

»Gerät eine isolierte Familiensache (hier: Umgangsregelung) durch Anhängigkeit einer Scheidungssache kraft Gesetzes in den Verbund, richtet sich der Streitwert ab dann nach dem GKG. Die hierbei möglichen unterschiedlichen Gebührentatbestände sind nach dem Grundsatz einer Prozessverbindung zu behandeln, wobei bereits einmal entstandene Gebühren nicht durch die nachträgliche prozessuale Veränderung in Wegfall kommen können, jedoch auf spätere angerechnet werden.«

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 2 S. 3 ; KostO § 30 Abs. 2 ; ZPO § 623 Abs. 1 S 2 ;

Entscheidungsgründe:

Der Antragsteller hat im September 2004 bei dem Amtsgericht einen Antrag auf Regelung des Umgangs mit dem gemeinsamen Kind der Parteien, die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 06.04.2005, der am 18.05.2005 zugestellt wurde, einen Antrag auf Scheidung der Ehe der Parteien gestellt. Der Antragsteller hat nach Anhängigkeit der Ehesache mit Schriftsatz vom 23.06.2005 seinen Umgangsregelungsantrag zurückgenommen.