Der Antragsteller hat im September 2004 bei dem Amtsgericht einen Antrag auf Regelung des Umgangs mit dem gemeinsamen Kind der Parteien, die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 06.04.2005, der am 18.05.2005 zugestellt wurde, einen Antrag auf Scheidung der Ehe der Parteien gestellt. Der Antragsteller hat nach Anhängigkeit der Ehesache mit Schriftsatz vom 23.06.2005 seinen Umgangsregelungsantrag zurückgenommen.
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