KG - Urteil vom 24.06.2003
18 UF 418/02
Normen:
BGB § 1577 Abs. 3 ; BGB § 1602 Abs. 2 ; BGB § 1615l Abs. 2 ; BGB § 1615l Abs. 3 S. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 24.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 158 F 10437/99

Zur Höhe und Umfang des Betreuungsunterhalts nach § 1615l BGB

KG, Urteil vom 24.06.2003 - Aktenzeichen 18 UF 418/02

DRsp Nr. 2003/14399

Zur Höhe und Umfang des Betreuungsunterhalts nach § 1615l BGB

1. Der Mutter eines nichtehelichen Kindes steht gemäß § 1615 l Abs. 2 BGB ein Unterhaltsanspruch wegen Betreuung während der ersten drei Lebensjahre des Kindes zu, wenn von ihr eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Das bedeutet im Regelfall, dass den Elternteil, der das Kind betreut, keine Erwerbspflicht trifft. Nur in Ausnahmefällen kann aufgrund besonderer Umstände, wie z.B. bei einer gemeinsamen Lebensplanung im Rahmen eines nichtehelichen Lebensgemeinschaft und wirtschaftlich engen Verhältnissen eine Erwerbspflicht in Betracht kommen. 2. Der Vermögensstamm muss nicht durch Verbrauch des Spargeldes oder Verwertung des Aktiendepots eingesetzt werden, um den Bedarf zu decken, wenn das Vermögen zum Ausgleich der Einbußen benötigt wird, die in der Altersversorgung dadurch erlitten werden, dass das gemeinsame Kind betreut wird und die Erwerbstätigkeit zu diesem Zweck für drei Jahre unterbrochen und danach reduziert wird.

Normenkette:

BGB § 1577 Abs. 3 ; BGB § 1602 Abs. 2 ; BGB § 1615l Abs. 2 ; BGB § 1615l Abs. 3 S. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien ist im Streit, ob der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin Betreuungsunterhalt gemäß § 1615 I BGB zu zahlen.

Die Parteien sind nicht miteinander verheiratet und haben eine gemeinsame Tochter Anna-Luise, geboren am 20.09.1997.