OLG Oldenburg - Urteil vom 18.11.2003
12 UF 69/03
Normen:
BGB § 1601 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 295
NJW-RR 2004, 364
Vorinstanzen:
AG Delmenhorst, vom 05.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 140/03

Zur in Anspruchnahme von Leistungen nach dem Gesetz zur sozialen Grundsicherung beim Elternunterhalt

OLG Oldenburg, Urteil vom 18.11.2003 - Aktenzeichen 12 UF 69/03

DRsp Nr. 2003/17177

Zur in Anspruchnahme von Leistungen nach dem Gesetz zur sozialen Grundsicherung beim Elternunterhalt

»1. Leistungen nach dem Gesetz zur sozialen Grundsicherung sind beim Elternunterhalt bedarfsdeckend in Anspruch zu nehmen. Eine Bedürftigkeit besteht nur bei einem dann noch ungedeckter Bedarf. 2. Der angemessene Bedarf des mit dem in Anspruch genommen Kind zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich in der Regel nach der Hälfte des gemeinsamen Einkommens beider Eheleute.«

Normenkette:

BGB § 1601 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Erstattung von Sozialleistungen, die er für die Mutter des Beklagten erbracht hat, in Anspruch.

Der Kläger erbrachte in der Zeit vom 10. Juli 2002 bis 30. April 2003 für die in einem Pflegeheim untergebrachte Mutter des Beklagten Sozialhilfeaufwendungen mit einem Gesamtbetrag von 1.169,74 EUR. Er erbringt weitere laufende Leistungen, deren endgültige Höhe noch nicht feststeht.

Von der Aufnahme der Zahlungen unterrichtete er den Beklagten mit Rechtswahrungsanzeige vom 08. Juli 2002.