I.
Der Kläger nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Erstattung von Sozialleistungen, die er für die Mutter des Beklagten erbracht hat, in Anspruch.
Der Kläger erbrachte in der Zeit vom 10. Juli 2002 bis 30. April 2003 für die in einem Pflegeheim untergebrachte Mutter des Beklagten Sozialhilfeaufwendungen mit einem Gesamtbetrag von 1.169,74 EUR. Er erbringt weitere laufende Leistungen, deren endgültige Höhe noch nicht feststeht.
Von der Aufnahme der Zahlungen unterrichtete er den Beklagten mit Rechtswahrungsanzeige vom 08. Juli 2002.
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