I.
Das Rechtsmittel ist statthaft, nachdem das Landgericht gegen seine Beschwerdeentscheidung über die Betreuungsvergütung die sofortige weitere Beschwerde zugelassen hat, §§ 56g Abs. 5 S. 1, 69e S. 1, 69 Abs. 2 FGG. Sie ist auch zulässig, nämlich in der nach § 29 Abs. 1 S. 3 FGG eröffneten Form eines Behördenschriftsatzes und innerhalb der Beschwerdefrist erhoben.
II.
Sie ist unbegründet.
Bei der Prüfung, ob die Betreuervergütung aus der Staatskasse oder dem Nachlass des verstorbenen Betreuten zu entrichten ist, sind nach soweit ersichtlich einhelliger Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (vgl. Thüringer OLG, FGPrax 2001, 22; BayObLG, BTPrax 2001, 163, OLG Hamm, RPfleger 2002, 314; OLG Düsseldorf, FamRZ 2002, 1659) die Haftungsbeschränkungen der Erben aus §
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