OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.03.2003
11 Wx 2/03
Normen:
FGG § 56g Abs. 2 Satz 3 ; BGB § 1836a ; BGB § 1836e Abs. 1 Satz 3 ;
Fundstellen:
FGPrax 2003, 220
OLGReport-Brandenburg 2003, 499
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 06.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 603/02

Zur Inanspruchnahme der Erben für Vergütung des Betreuers des Verstorbenen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.03.2003 - Aktenzeichen 11 Wx 2/03

DRsp Nr. 2003/13791

Zur Inanspruchnahme der Erben für Vergütung des Betreuers des Verstorbenen

Ist ein Betreuter verstorben, so sind die einem Erben gegenüber einer Inanspruchnahme aus übergegangener Betreuervergütung zustehenden Haftungsbegrenzungen analog §§ 1836a, 1836e Abs. 1 Satz 3 BGB bereits im Festsetzungsverfahren nach § 56g FGG zu berücksichtigen.

Normenkette:

FGG § 56g Abs. 2 Satz 3 ; BGB § 1836a ; BGB § 1836e Abs. 1 Satz 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel ist statthaft, nachdem das Landgericht gegen seine Beschwerdeentscheidung über die Betreuungsvergütung die sofortige weitere Beschwerde zugelassen hat, §§ 56g Abs. 5 S. 1, 69e S. 1, 69 Abs. 2 FGG. Sie ist auch zulässig, nämlich in der nach § 29 Abs. 1 S. 3 FGG eröffneten Form eines Behördenschriftsatzes und innerhalb der Beschwerdefrist erhoben.

II.

Sie ist unbegründet.

Bei der Prüfung, ob die Betreuervergütung aus der Staatskasse oder dem Nachlass des verstorbenen Betreuten zu entrichten ist, sind nach soweit ersichtlich einhelliger Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (vgl. Thüringer OLG, FGPrax 2001, 22; BayObLG, BTPrax 2001, 163, OLG Hamm, RPfleger 2002, 314; OLG Düsseldorf, FamRZ 2002, 1659) die Haftungsbeschränkungen der Erben aus § 1836 e Abs. 1 S. 3 BGB zu berücksichtigen. Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an.