OLG Karlsruhe - Beschluss vom 14.03.2005
2 WF 8/05
Normen:
SGB XII § 82 Abs. 3 ; SGB II § 30 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 630
NJW-RR 2005, 805
OLGReport-Karlsruhe 2005, 256
Vorinstanzen:
AG -Familiengericht - Baden-Baden - 6 F 25/01 - 19.11.2004,

Zur korrigierenden Ermäßigung des Erwerbstätigenfreibetrages für Erwerbsfähige im Sinne des SGB XII und SGB II bei der Prüfung der Bedürftigkeit im Rahmen der Prozesskostenhilfe und zu dem für die Prozesskostenhilfebewilligung insoweit maßgeblichen Zeitpunkt

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.03.2005 - Aktenzeichen 2 WF 8/05

DRsp Nr. 2005/6089

Zur korrigierenden Ermäßigung des Erwerbstätigenfreibetrages für Erwerbsfähige im Sinne des SGB XII und SGB II bei der Prüfung der Bedürftigkeit im Rahmen der Prozesskostenhilfe und zu dem für die Prozesskostenhilfebewilligung insoweit maßgeblichen Zeitpunkt

»1. Bei der Verweisung in § 115 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf § 82 Abs. 3 SGB XII handelt es sich hinsichtlich des Personenkreises der Erwerbsfähigen um ein Redaktionsversehen mit der Folge, dass § 82 Abs. 3 SGB XII nur bei nicht erwerbsfähigen Personen (vgl. § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII in Verb. § 43 Abs. 2 SGB VI für den Anwendungsbereich des SGB XII und § 8 Abs. 1 SGB II für den Anwendungsbereich des SGB II) zur Anwendung kommt. Bei erwerbsfähigen Personen ist dagegen der Erwerbstätigenfreibetrag des § 115 Abs. 1 Nr. 1 ZPO im Wege der Schließung der bestehenden Regelungslücke zum Zweck der annäherungsweisen Verwirklichung der Intention des Gesetzgebers entsprechend § 30 SGB II zu berechnen, und zwar für Bruttoeinkommen von mindestens 1.500,00 EUR nach der Formel "Erwerbstätigenbonus = 300 x Nettoeinkommen / Bruttoeinkommen".