OLG Naumburg - Beschluss vom 28.09.2000
8 WF 178/00
Normen:
BGB § 1613 ; ZPO § 93d § 269 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1719
OLGReport-Naumburg 2001, 344

Zur Kostenentscheidung bei Rücknahme einer Stufenklage auf Unterhalt

OLG Naumburg, Beschluss vom 28.09.2000 - Aktenzeichen 8 WF 178/00

DRsp Nr. 2002/6217

Zur Kostenentscheidung bei Rücknahme einer Stufenklage auf Unterhalt

1. Nach Rücknahme einer Stufenklage auf Trennungsunterhalt hat das Gericht einheitlich über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dabei können nach § 93d ZPO in Abweichung von § 269 Abs. 3 ZPO die Kosten in einem Verfahren, das die gesetzliche Unterhaltspflicht zum Gegenstand hat, nach billigem Ermessen der Partei auferlegt werden, die Anlass zur Klage gegeben hat, indem sie ihrer Verpflichtung, Auskunft über ihr Einkommen zu erteilen, nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist. 2. Reagiert der Unterhaltspflichtige vorprozessual nicht auf eine Aufforderung, Auskunft über sein Einkommen zu erteilen, dann darf der Unterhaltsberechtigte zur Prüfung und Bezifferung seiner Ansprüche eine Klage einreichen.