OLG Stuttgart - Beschluss vom 07.07.2008
8 WF 97/08
Normen:
BGB § 1684 Abs. 3 Satz 1 ; KostO § 1 ; KostO § 2 Nr. 2 ; KostO § 94 Abs. 1 Nr. 4 ; KostO § 94 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2008, 225
FamRZ 2008, 2299
OLGReport-Stuttgart 2008, 766
Vorinstanzen:
AG Besigheim, vom 14.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 367/06

Zur Kostenentscheidung über Gebühren und Auslagen des Richter in FG-Familiensachen

OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.07.2008 - Aktenzeichen 8 WF 97/08

DRsp Nr. 2008/15657

Zur Kostenentscheidung über Gebühren und Auslagen des Richter in FG-Familiensachen

»In FG-Familiensachen erfasst § 94 Abs. 3 Satz 2 KostO Gebühren und Auslagen (Definition der Kosten in § 1 KostO). Die Ermessensausübung und Bestimmungsbefugnis bezüglich des Zahlungspflichtigen oder des Absehens von der Erhebung von Kosten liegt beim Richter. Er hat insoweit eine Kostengrundentscheidung zusammen mit der abschließenden Hauptsacheentscheidung oder bei anderer Verfahrensbeendigung wie Antragsrücknahme und Erledigung der Hauptsache isoliert zu treffen. Eine Beschränkung dieser Befugnis auf die Fälle, in denen durch eine Vornahmeentscheidung eine Gebühr ausgelöst wird, entspricht nicht dem Gesetzeszweck. Im Anwendungsbereich des § 94 Abs. 3 Satz 2 KostO ist kein Raum für § 2 KostO gegeben. Dies ist auch der Fall, wenn beim Ruhen des Verfahrens derzeit eine Kostengrundentscheidung nicht möglich ist.«

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 3 Satz 1 ; KostO § 1 ; KostO § 2 Nr. 2 ; KostO § 94 Abs. 1 Nr. 4 ; KostO § 94 Abs. 3 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

1.