OLG Oldenburg - Beschluss vom 06.02.2003
12 WF 22/03
Normen:
BSHG § 91 Abs. 4 ; UVG § 7 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
AG Lingen, vom 06.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 1007/03

Zur Kostentragung bei Rückübertragung übergegangener Unterhaltsansprüche durch Sozialamt - Prozesskostenhilfe, Vorschussanspruch?

OLG Oldenburg, Beschluss vom 06.02.2003 - Aktenzeichen 12 WF 22/03

DRsp Nr. 2003/8162

Zur Kostentragung bei Rückübertragung übergegangener Unterhaltsansprüche durch Sozialamt - Prozesskostenhilfe, Vorschussanspruch?

»Bei Rückübertragung von Unterhaltsansprüchen sind die Kosten der Rechtsverfolgung vom Sozialamt zu übernehmen. Prozesskostenhilfe ist insoweit nicht zu gewähren.«

Normenkette:

BSHG § 91 Abs. 4 ; UVG § 7 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

Die seit dem 05. Januar 2002 von ihrem Ehemann getrennt lebende Klägerin bezieht Sozialhilfe bzw. für die beiden aus der Ehe hervorgegangenen Kinder Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Nach Rückabtretung der übergegangenen Ansprüche nimmt sie den Beklagten auf Zahlung eines in der Zeit bis Dezember aufgelaufenen rückständigen Unterhalts in Höhe von insgesamt rund 7.500,- EUR sowie ab Januar 2003 auf laufenden Unterhalt für sich und die Kinder in Anspruch.

Das Familiengericht hat der Klägerin in eingeschränktem Umfang Prozesskostenhilfe für die Zeit ab Rechtshängigkeit bewilligt und den Antrag hinsichtlich der geltend gemachten Rückstände zurückgewiesen, weil die Rechtsverfolgung insoweit allein im Interesse des Sozialamtes erfolge.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie ihr ursprüngliches Begehren weiter verfolgt.

Das nach §§ 127, 567 ZPO zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.