Die seit dem 05. Januar 2002 von ihrem Ehemann getrennt lebende Klägerin bezieht Sozialhilfe bzw. für die beiden aus der Ehe hervorgegangenen Kinder Leistungen nach dem
Das Familiengericht hat der Klägerin in eingeschränktem Umfang Prozesskostenhilfe für die Zeit ab Rechtshängigkeit bewilligt und den Antrag hinsichtlich der geltend gemachten Rückstände zurückgewiesen, weil die Rechtsverfolgung insoweit allein im Interesse des Sozialamtes erfolge.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie ihr ursprüngliches Begehren weiter verfolgt.
Das nach §§ 127, 567 ZPO zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
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