Zur Kostentragungspflicht nach Einlegung eines offensichtlich unbegründeten Rechtsmittels gegen eine Entscheidung im Versorgungsausgleich
OLG Naumburg, Beschluss vom 14.07.2000 - Aktenzeichen 14 UF 74/00
DRsp Nr. 2002/6226
Zur Kostentragungspflicht nach Einlegung eines offensichtlich unbegründeten Rechtsmittels gegen eine Entscheidung im Versorgungsausgleich
Ein Versorgungsträger, der gegen eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich ein offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel einlegt, hat die Kosten der Rechtsmittelinstanz zu tragen.