OLG Naumburg - Beschluss vom 14.07.2000
14 UF 74/00
Normen:
BGB § 1587 ; ZPO § 97 Abs. 1, 3 ; FGG § 13a Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1374

Zur Kostentragungspflicht nach Einlegung eines offensichtlich unbegründeten Rechtsmittels gegen eine Entscheidung im Versorgungsausgleich

OLG Naumburg, Beschluss vom 14.07.2000 - Aktenzeichen 14 UF 74/00

DRsp Nr. 2002/6226

Zur Kostentragungspflicht nach Einlegung eines offensichtlich unbegründeten Rechtsmittels gegen eine Entscheidung im Versorgungsausgleich

Ein Versorgungsträger, der gegen eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich ein offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel einlegt, hat die Kosten der Rechtsmittelinstanz zu tragen.

Normenkette:

BGB § 1587 ; ZPO § 97 Abs. 1, 3 ; FGG § 13a Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 1374