OLG Hamm - Urteil vom 26.04.2001
4 UF 277/00
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 123
OLGReport-Hamm 2002, 69

Zur Leistungsfähigkeit des verheirateten Unterhaltsschuldners gegenüber seinen Eltern

OLG Hamm, Urteil vom 26.04.2001 - Aktenzeichen 4 UF 277/00

DRsp Nr. 2002/6193

Zur Leistungsfähigkeit des verheirateten Unterhaltsschuldners gegenüber seinen Eltern

1. Der Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Kindes gegenüber seinen Eltern beträgt 2.250 DM als maßvoller Zuschlag zum sogenannten angemessenen Selbstbehalt von Eltern gegenüber volljährigen Kindern. 2. Trotz dogmatischer Bedenken gegenüber einem Selbstbehalt für den Ehegatten des Unterhaltspflichtigen ist dieser jedenfalls dann ebenfalls mit 2.250 DM anzusetzen, wenn dieser Ehegatte selbst berufstätig ist. 3. Eine monatliche Unterdeckung (hier: in Höhe von rund 515 DM) für eine vor Eintritt der Bedürftigkeit der Eltern erworbene, nicht selbst bewohnte Eigentumswohnung ist unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen.