OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.01.2000
2 UF 131/98
Normen:
BGB § 1361 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 624

Zur Leistungsfähigkeit eines arbeitslosen Unterhaltspflichtigen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.01.2000 - Aktenzeichen 2 UF 131/98

DRsp Nr. 2002/6121

Zur Leistungsfähigkeit eines arbeitslosen Unterhaltspflichtigen

1. Arbeitslosenhilfe ist als subsidiäre staatliche Unterstützungsleistung kein Einkommen des Unterhaltsberechtigten. 2. Wer sich als arbeitsloser Unterhaltsberechtigter nur bei dem Arbeitsamt meldet und eigenständige Bemühungen um einen Arbeitsplatz vermissen lässt, setzt sich dem Vorwurf selbst verschuldeter Bedürftigkeit aus. 3. Die Anrechnung fiktiver eigener Einkünfte kommt jedoch dann nicht in Betracht, wenn auch bei ausreichenden Bemühungen keine reale Beschäftigungschance bestanden hätte ( hier: Hilfsarbeiter ohne Berufsausbildung mit Rückenschäden).