OLG Hamm - Urteil vom 23.10.2000
4 UF 125/00
Normen:
BGB § 1360 § 1603 Abs. 1 § 1609 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 565

Zur Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen und zu den Einsatzbeträgen von Kindern und anderem Ehegatten im Mangelfall

OLG Hamm, Urteil vom 23.10.2000 - Aktenzeichen 4 UF 125/00

DRsp Nr. 2002/6143

Zur Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen und zu den Einsatzbeträgen von Kindern und anderem Ehegatten im Mangelfall

1. Ein Unterhaltspflichtiger mit erheblichen Unterhaltspflichten (hier: gegenüber neun minderjährigen Kindern aus verschiedenen Ehen und außerehelichen Verhältnissen) kann sich nicht auf seine Selbständigkeit (hier: Betrieb eines Kiosks) zurückziehen, wenn er hieraus nach seinen eigenen Angaben keine Gewinne erwirtschaftet. Vielmehr ist er verpflichtet, eine abhängige Tätigkeit anzunehmen. 2. Ein Unterhaltspflichtiger ohne Berufsausbildung, der zudem noch aus einem anderen Kulturkreis stammt, hat bei lebensnaher Betrachtung nur Aussicht auf relativ gering bezahlte Tätigkeiten (hier: angenommener Stundenlohn von 12,47 DM brutto). 3. Angesichts der erheblichen Unterhaltspflichten kann vom Unterhaltsschuldner die Ableistung von Überstunden oder die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung erwartet werden (hier: Arbeitsleistung bis zu 200 Stunden im Monat). 4. Auch wenn für Kinder tatsächlich Unterhalt nicht gezahlt wird, sind diese konkurrierenden Unterhaltsansprüche in die Mangelfallberechnung mit einzubeziehen, da alle Kinder nach § 1609 Abs. 1 BGB gleichberechtigt sind.