OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.08.2000
1 WF 143/00
Normen:
ZPO § 114 § 127 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 237
OLGReport-Frankfurt 2000, 310

Zur Möglichkeit einer Beiordnung eines weiteren Rechtsanwalts im Wege der Prozesskostenhilfe

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.08.2000 - Aktenzeichen 1 WF 143/00

DRsp Nr. 2002/6114

Zur Möglichkeit einer Beiordnung eines weiteren Rechtsanwalts im Wege der Prozesskostenhilfe

1. Ist einer Partei im Wege der Prozesskostenhilfe ein Rechtsanwalt beigeordnet worden, kann sie die Beiordnung eines anderen Anwalts nur verlangen, wenn dadurch entweder der Staatskasse keine Mehrkosten entstehen oder wenn eine Partei, die die Kosten selbst tragen müsste, vernünftigerweise einen anderen Anwalt beauftragen würde. 2. Beantragen die Partei und der Anwalt übereinstimmend, die Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe aufzuheben, dann ist diesem Antrag zu entsprechen, da es wenig Sinn hat, die Beiordnung gegen den Willen von Partei und Anwalt aufrecht zu erhalten. Daraus folgt allerdings noch keine Verpflichtung des Gerichts, einen anderen Anwalt beizuordnen.

Normenkette:

ZPO § 114 § 127 ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 237
OLGReport-Frankfurt 2000, 310