OLG Karlsruhe - Beschluss vom 16.12.2003
16 UF 226/02
Normen:
VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 2 ; SGB VI § 101 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2004, 526
VersR 2004, 1972
Vorinstanzen:
AG Mosbach, vom 19.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 147/02

Zur Möglichkeit eines verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs und zur Übertragung des sog. Rentnerprivileges

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.12.2003 - Aktenzeichen 16 UF 226/02

DRsp Nr. 2004/13623

Zur Möglichkeit eines verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs und zur Übertragung des sog. "Rentnerprivileges"

»1. Die Möglichkeit eines verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs schließt den Ausgleich durch Entrichtung von Beiträgen nicht aus. 2. Den Rechtsgedanken des § 101 Abs. s SGB VI ("Rentnerprivileg") auf die Ausgleichsform der Entrichtung von Beiträgen zu übertragen, wäre widersinnig.«

Normenkette:

VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 2 ; SGB VI § 101 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das Amtsgericht Mosbach hat die Ehe der Parteien mit Verbundurteil vom 19.09.2002 geschieden und dabei den Versorgungsausgleich geregelt.

Dabei hat es vom Rentenkonto des Antragsgegners bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 500,28 EUR sowie im Wege des erweiterten Splittings weitere 46,90 EUR auf das Rentenkonto der Antragstellerin bei der BfA übertragen. Es hat den Antragsgegner weiter verpflichtet, auf dem Rentenkonto der Antragstellerin weitere, auf den 31. März 2002 bezogene Rentenanwartschaften in Höhe von 106,39 EUR durch Beitragszahlungen in Höhe von 22.892,39 EUR zu begründen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Urteilsgründe Bezug genommen.