OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.03.2000
5 WF 167/99
Normen:
ZPO § 114 § 620 Abs. 1 Nr. 4 ; UVG § 7 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 629

Zur Mutwilligkeit im Sinne des § 114 ZPO bei beabsichtigter Geltendmachung von rückübertragenem Kindesunterhalt

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.03.2000 - Aktenzeichen 5 WF 167/99

DRsp Nr. 2002/6117

Zur Mutwilligkeit im Sinne des § 114 ZPO bei beabsichtigter Geltendmachung von rückübertragenem Kindesunterhalt

1. Die Verfolgung zukünftiger Ansprüche auf Kindesunterhalt ist nicht deshalb mutwillig im Sinne von § 114 ZPO, weil wegen einer anhängigen Ehesache ebenso der Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 620 Abs. 1 Nr. 4 ZPO hätte beantragt werden können, da die isolierte Klage den sichereren und weitgehenderen Rechtsschutz gewährt, wie z. B. die Möglichkeit der Geltendmachung rückständigen Unterhalts und der Einlegung eines Rechtsmittels. 2. Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht nicht entgegen, dass nach § 7 UVG übergegangene und nunmehr rückübertragene Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden sollen. 3. Die Rückübertragung von Unterhaltsansprüchen ist nicht deshalb unwirksam, weil in dem Rückübertragungsvertrag vereinbart ist, dass ein Forderungsverzicht oder eine Klagerücknahme ebenso wie der Abschluss eines Vergleichs der Zustimmung der Unterhaltsvorschusskasse bedarf, da diese Einschränkungen nur die treuhänderische Bindung zum Ausdruck bringen, ohne dass sich dies im Außenverhältnis einschränkend auswirkte.