OLG Oldenburg - Beschluss vom 31.08.2000
12 WF 77/00
Normen:
ZPO § 114 ; BGB § 1669 ;
Fundstellen:
AGS 2001, 90
FamRZ 2001, 630
OLGReport-Oldenburg 2000, 280

Zur Mutwilligkeit im Sinne des § 114 ZPO bei Geltendmachung von nachehelichem Unterhalt in einem isolierten Verfahren

OLG Oldenburg, Beschluss vom 31.08.2000 - Aktenzeichen 12 WF 77/00

DRsp Nr. 2002/6283

Zur Mutwilligkeit im Sinne des § 114 ZPO bei Geltendmachung von nachehelichem Unterhalt in einem isolierten Verfahren

1. Die isolierte Geltendmachung von nachehelichem Unterhalt ist dann als mutwillig im Sinne des § 114 ZPO anzusehen, wenn dafür keine sachlichen und vernünftigen Gründe gegeben sind, denn die arme Partei ist grundsätzlich gehalten, den kostengünstigsten Weg einzuschlagen 2. Der Umstand, dass bei einem Obsiegen im isolierten Verfahren ein Kostenerstattungsanspruch besteht, ist bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht zu berücksichtigen, da zum einen nicht gesichert ist, ob ein Kostenerstattungsanspruch überhaupt realisiert werden kann und es im übrigen auch im Verbundverfahren nicht zwingend zu einer Kostenaufhebung kommen muss.

Normenkette:

ZPO § 114 ; BGB § 1669 ;
Fundstellen
AGS 2001, 90
FamRZ 2001, 630
OLGReport-Oldenburg 2000, 280