Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 24. Juni 2016 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 156 F 2384/14 - wird zurückgewiesen.
I.
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Rechtsmittel dagegen, dass das Familiengericht die mit Beschluss vom 7. Juli 2014 ursprünglich gewährte ratenfreie Verfahrenskostenhilfe, nachdem die beteiligten Ehegatten am 27. Januar 2016 einen Vergleich abgeschlossen haben, demzufolge der Antragsgegner an die Antragstellerin 43.731 € zahlt, abgeändert, die Nachzahlung der im Wege der Verfahrenskostenhilfe zu tragenden Kosten angeordnet und weiter verfügt hat, dass der gesamte Restbetrag von der Antragstellerin aus dem Vermögen zu zahlen ist.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zwar zulässig (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 3, 569 Abs. 1, 222 Abs. 2 ZPO), aber bleibt in der Sache selbst ohne Erfolg:
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