OLG Hamm - Urteil vom 01.09.2000
9 UF 25/00
Normen:
ZPO § 67 § 69 § 640h ; BGB § 1600 § 1600b Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 30

Zur Nebenintervention bei Anfechtung der Vaterschaft

OLG Hamm, Urteil vom 01.09.2000 - Aktenzeichen 9 UF 25/00

DRsp Nr. 2002/6150

Zur Nebenintervention bei Anfechtung der Vaterschaft

1. Ficht der mit der Kindesmutter verheiratete Vater die Vaterschaft bezüglich der Kinder aus der Ehe an, so kann der als Vater in Betracht kommende Mann dem Rechtsstreit auf seiten des beklagten Kindes als Nebenintervenient beitreten. 2. Da es sich nicht um eine streitgenössische Nebenintervention handelt, kann sich der Nebenintervenient mit einem Rechtsmittel nicht in Widerspruch zu Erklärungen und Handlungen der von ihm unterstützten Hauptpartei stellen. 3. Der Umstand, dass die Rechtskraft des in einer Kindschaftssache ergangenen Urteils nach § 640h S. 1 ZPO für und gegen alle wirkt, erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 69 ZPO, da danach erforderlich ist, dass die Rechtskraft sich gerade auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu seinem Gegner erstreckt und ihn nicht wie jeden anderen trifft.