OLG Naumburg - Beschluss vom 31.03.2000
8 UF 27/00
Normen:
ZPO § 66 § 233 § 511 § 640 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 103

Zur Nebenintervention in Kindschaftssachen

OLG Naumburg, Beschluss vom 31.03.2000 - Aktenzeichen 8 UF 27/00

DRsp Nr. 2002/6234

Zur Nebenintervention in Kindschaftssachen

1. Grundsätzlich ist auch in Kindschaftssachen der Beitritt als Nebenintervenient zulässig. 2. Jedenfalls dann, wenn der Beitretende Kenntnis vom laufenden Verfahren hatte, ist ein Beitritt nach Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung durch Einlegung eines Rechtsmittels zusammen mit einem Wiedereinsetzungsantrag nicht möglich.

Normenkette:

ZPO § 66 § 233 § 511 § 640 ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 103