OLG Celle - Beschluss vom 22.01.2003
3 U 278/02
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 117 ; ZPO § 119 ; ZPO § 520 ;
Fundstellen:
MDR 2003, 470
OLGReport-Celle 2003, 277
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 3352/01

Zur Notwendigkeit einer Begründung bei einem Prozesskostenhilfegesuch für ein Berufungsverfahren

OLG Celle, Beschluss vom 22.01.2003 - Aktenzeichen 3 U 278/02

DRsp Nr. 2003/7621

Zur Notwendigkeit einer Begründung bei einem Prozesskostenhilfegesuch für ein Berufungsverfahren

Das Prozesskostenhilfegesuch einer anwaltlich vertretenen Partei für das Berufungsverfahren muss eine Begründung enthalten, die aber nicht den Erfordernissen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO genügen muss.

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 117 ; ZPO § 119 ; ZPO § 520 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Beklagte ist Rechtsanwalt und vertrat den Kläger vor dem Finanzgericht Hamburg in den Verfahren IV 62/92 und IV 6/95. Der Kläger macht Schadensersatz geltend mit der Behauptung, der Beklagte habe in diesen Verfahren seine Pflichten verletzt.