OLG Hamm - Urteil vom 03.05.2000
33 U 23/99
Normen:
BGB § 1353 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 98

Zur Pflicht des Ehegatten, während der Trennungszeit einer Zusammenveranlagung zuzustimmen.

OLG Hamm, Urteil vom 03.05.2000 - Aktenzeichen 33 U 23/99

DRsp Nr. 2002/6171

Zur Pflicht des Ehegatten, während der Trennungszeit einer Zusammenveranlagung zuzustimmen.

1. Das familienrechtliche Gebot zur Rücksichtnahme auf die Belange des anderen Ehegatten schließt die Pflicht ein, auch während der Trennungszeit einer Zusammenveranlagung zuzustimmen, wenn diese zur insgesamt geringsten Steuerbelastung beider Ehegatten führt. 2. Wer die Pflicht zur Zusammenveranlagung verletzt, hat dem anderen Ehegatten gegenüber Schadensersatz zu leisten. Er hat ihn so zu stellen, wie er bei einer gemeinsamen Vereinbarung gestanden hätte.