AG Strausberg, vom 12.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 466/05
Zur Prozesskostenhilfe im Vaterschaftsfeststellungsverfahren
OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.10.2005 - Aktenzeichen 10 WF 243/05
DRsp Nr. 2007/2749
Zur Prozesskostenhilfe im Vaterschaftsfeststellungsverfahren
»1. Dem beklagten Mann kann im Vaterschaftsfeststellungsverfahren jedenfalls dann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn er bestreitet, mit der Mutter des Klägers in der gesetzlichen Empfängniszeit Verkehr gehabt zu haben oder wenn er substanziiert Mehrverkehr einwendet.2. Der Vaterschaftsvermutung nach § 1600 d Abs. 2 Satz 1 BGB steht die Behauptung, beim Geschlechtsverkehr stets Kondome benutzt zu haben, nicht entgegen.«